Ich äussere meinen Willen zur Organspende.

Im Zusammenhang mit der Organ- und Gewebespende gibt es verschiedenen Modelle der Willensäusserung. In der Schweiz wurde am 15. Mai 2022 über ein neues Transplantationsgesetz abgestimmt und die erweiterte Widerspruchslösung angenommen. Diese wird frühestens im Jahr 2025 eingeführt. Bis dahin gilt in der Schweiz die erweiterte Zustimmungslösung.

Erweiterte Zustimmungslösung (aktuell gültiges System) 

Die erweiterte Zustimmungslösung entspricht dem aktuellen System der Schweiz: Ist kein Wille der verstorbenen Person ersichtlich, müssen die Angehörigen stellvertretend im Sinn der verstorbenen Person entscheiden. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, entscheiden sich Angehörigen im Zweifelsfall mehrheitlich gegen die Organspende. 

Enge Zustimmungslösung 

Bei der engen Zustimmungslösung werden nur Organe entnommen, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Willensäusserung vor, wird dies als Ablehnung gewertet. 

Erweiterte Widerspruchslösung (vom Stimmvolk beschlossenes, neues System, Einführung frühestens 2025) 

Wer nach seinem Tod keine Organe spenden möchte, muss dies künftig festhalten. Liegt kein Entscheid vor, so wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person mit der Organspende einverstanden wäre. Die Angehörigen können einer Organentnahme widersprechen, falls sie Kenntnis davon haben, dass die verstorbene Person ihre Organe nicht hätte spenden wollen. In den meisten Ländern Europas gilt die Widerspruchslösung. Sie entlastet die Angehörigen und gibt ihnen zugleich das maximale Mitspracherecht. 

Enge Widerspruchslösung 

Bei der engen Widerspruchslösung ist eine Organentnahme zulässig, wenn die verstorbene Person sich zu Lebzeiten nicht gegen die Organspende ausgesprochen hat. Liegt keine Willensäusserung vor, wird dies als Zustimmung gewertet.