Ich äussere meinen Willen zur Organspende
Im Zusammenhang mit der Organ- und Gewebespende gibt es verschiedene Modelle der Willensäusserung. In der Schweiz wurde am 15. Mai 2022 über ein neues Transplantationsgesetz abgestimmt und die erweiterte Widerspruchsregelung angenommen. Sie tritt frühstens im Frühling 2027 in Kraft. Bis dahin gilt in der Schweiz die erweiterte Zustimmungsregelung.
Erweiterte Zustimmungsregelung (aktuell gültiges System)
Die erweiterte Zustimmungsregelung entspricht dem aktuellen System der Schweiz: Ist kein Wille der verstorbenen Person ersichtlich, müssen die Angehörigen stellvertretend im Sinn der verstorbenen Person entscheiden. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, entscheiden sich die Angehörigen im Zweifelsfall mehrheitlich gegen die Organspende.
Enge Zustimmungsregelung
Bei der engen Zustimmungsregelung werden nur Organe entnommen, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Willensäusserung vor, wird dies als Ablehnung gewertet.
Erweiterte Widerspruchsregelung (vom Stimmvolk beschlossenes, neues System, Einführung frühstens im Frühling 2027)
Wer nach seinem Tod keine Organe spenden möchte, soll dies künftig festhalten. Liegt kein Entscheid vor, so wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person mit der Organspende einverstanden wäre. Die Angehörigen können einer Organentnahme widersprechen, falls sie Kenntnis davon haben, dass die verstorbene Person ihre Organe nicht hätte spenden wollen. In den meisten Ländern Europas gilt die Widerspruchsregelung. Sie entlastet die Angehörigen und gibt ihnen zugleich das maximale Mitspracherecht.
- Informationen zum Systemwechsel des Bundesamts für Gesundheit
- Erklärvideo des Bundesrats
- Medienmitteilung Swisstransplant «Transplantationsgesetz angenommen: Swisstransplant begrüsst Systemwechsel»
Enge Widerspruchsregelung
Bei der engen Widerspruchsregelung ist eine Organentnahme zulässig, wenn die verstorbene Person sich zu Lebzeiten nicht gegen die Organspende ausgesprochen hat. Liegt keine Willensäusserung vor, wird dies als Zustimmung gewertet.