Ich äussere meinen Willen zur Organspende.

Im Zusammenhang mit der Organ- und Gewebespende gibt es verschiedenen Modelle der Willensäusserung. In der Schweiz wurde am 15. Mai 2022 über ein neues Transplantationsgesetz abgestimmt und die erweiterte Widerspruchsregelung angenommen. Diese wird frühestens im Jahr 2026 eingeführt. Bis dahin gilt in der Schweiz die erweiterte Zustimmungsregelung.

Erweiterte Zustimmungsregelung (aktuell gültiges System) 

Die erweiterte Zustimmungsregelung entspricht dem aktuellen System der Schweiz: Ist kein Wille der verstorbenen Person ersichtlich, müssen die Angehörigen stellvertretend im Sinn der verstorbenen Person entscheiden. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, entscheiden sich Angehörigen im Zweifelsfall mehrheitlich gegen die Organspende. 

Enge Zustimmungsregelung 

Bei der engen Zustimmungsregelung werden nur Organe entnommen, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Willensäusserung vor, wird dies als Ablehnung gewertet. 

Erweiterte Widerspruchsregelung (vom Stimmvolk beschlossenes, neues System, Einführung frühestens 2026) 

Wer nach seinem Tod keine Organe spenden möchte, soll dies künftig festhalten. Liegt kein Entscheid vor, so wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person mit der Organspende einverstanden wäre. Die Angehörigen können einer Organentnahme widersprechen, falls sie Kenntnis davon haben, dass die verstorbene Person ihre Organe nicht hätte spenden wollen. In den meisten Ländern Europas gilt die Widerspruchsregelung. Sie entlastet die Angehörigen und gibt ihnen zugleich das maximale Mitspracherecht. 

Enge Widerspruchsregelung 

Bei der engen Widerspruchsregelung ist eine Organentnahme zulässig, wenn die verstorbene Person sich zu Lebzeiten nicht gegen die Organspende ausgesprochen hat. Liegt keine Willensäusserung vor, wird dies als Zustimmung gewertet.