Organspende kurz erklärt

Ob Sie für oder gegen eine Organspende sind, liegt ganz bei Ihnen. Was zählt ist, dass Sie sich entscheiden. Sorgen Sie mit dieser Entscheidung für Sicherheit und Klarheit und entlasten Sie damit im Ernstfall Ihre Angehörigen. 

In der Schweiz können bis zu 6 Organe gespendet werden: Herz, Lunge, Leber, Niere, Pankreas (Bauchspeicheldrüse) und Dünndarm. Das Pankreas kann als ganzes Organ oder als Zellansammlung isolierter Inselzellen (diese Zellen produzieren z. B. Insulin) transplantiert werden. Zu den transplantierbaren Geweben und Zellen gehören Augenhornhaut, Herzklappen und grosse Blutgefässe, Knochen, Knorpel sowie Sehnen und Bänder. 
Eine Organ- oder Gewebespende ist nur möglich, wenn dazu eine Einwilligung vorliegt und der Hirntod der spendenden Person zweifelsfrei festgestellt wurde. 
Nach der Entnahme von Organen bleibt lediglich eine Operationsnarbe zurück, sodass sich die Angehörigen von der verstorbenen Person würdevoll und in Ruhe verabschieden können. 

Wie wird der Tod festgestellt?

  • DBD

    Bei spendenden Personen nach Hirntod (englisch: Donor after Brain Death, DBD) handelt es sich um verstorbene Organspenderinnen und Organspender, bei denen das Gehirn nicht mehr durchblutet wird und daher nicht mehr funktionsfähig ist. Die häufigsten Ursachen für Hirntod sind Hirnblutungen, Sauerstoffmangel oder ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
    Der Hirntod ist der irreversible Ausfall aller Hirnfunktionen (sowohl des Grosshirns als auch des Hirnstamms). Er wird nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften (SAMW)  von zwei Fachärztinnen oder Fachärzten diagnostiziert, die nicht zum Transplantationsteam gehören.

  • DCD

    Die Organspende nach Herz-Kreislauf-Stillstand (englisch: Donor after Cardio-Circulatory-Death, DCD) schliesst spendende Personen ein, deren Prognose aussichtslos ist und bei denen auf der Intensivstation entschieden wird, das Therapieziel zu ändern und den folgenden Prozess zur Organentnahme einzuleiten (nach den Richtlinien der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, FMH). Patientinnen und Patienten, bei denen keine Ausschlusskriterien für eine Organspende vorliegen und davon ausgegangen werden kann, dass nach Therapieabbruch der Herz-Kreislauf-Stillstand innert 2 Stunden eintritt, kann die Frage nach einer allfälligen Organspende gestellt werden.

    Die notwendigen Abklärungen zur Verwendbarkeit der Organe werden durchgeführt und die Behandlung wird abgebrochen – wenn gewünscht in Anwesenheit der Angehörigen. Der Beatmungsschlauch wird entfernt und die kreislaufunterstützenden Medikamente werden gestoppt, woraufhin der Sterbeprozess beginnt.

    Tritt der Herz-Kreislauf-Stillstand innert 2 Stunden ein und ist somit die elektrische Aktivität des Herzens ausgefallen, wird zusätzlich mittels Herzultraschall überprüft, ob das Herz mindestens 5 Minuten kein Blut mehr auswirft. Ist dies der Fall, wird die Todesfeststellung nach den Richtlinien der SAMW im Vier-Augen-Prinzip durch zwei unabhängige Fachärztinnen oder Fachärzte durchgeführt und der Tod bestätigt. Die verstorbene Person ist herz- und hirntot. Es folgt die Organentnahme der zugeteilten Organe, analog zur hirntoten spendenden Person, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Richtlinien und unter sterilen Bedingungen. Nach der Entnahme wird die Wunde verschlossen. Tritt der Herz-Kreislauf-Stillstand nicht innert 2 Stunden ein, so wird von einer Organentnahme abgesehen. Die Angehörigen werden im Vorfeld über den Ablauf informiert.

    Seit wann existiert allgemein die DCD-Spende in der Schweiz?
    Die DCD-Spende wurde in der Schweiz 2011 wiedereingeführt, nachdem sie seit 2007 (Anpassung Transplantationsgesetz) unterbrochen war. Die ersten Organspenden in den 1960/70er-Jahren waren übrigens immer DCD.

    Die DCD-Herzspende wird in der Schweiz im Jahr 2023 eingeführt. Sie ist bereits in diesen acht Ländern erfolgreich eingeführt: Australien, Belgien, Niederlande, Österreich, Spanien, Tschechien, USA und Vereinigtes Königreich.

Wie erfolgt die Organzuteilung?

Die Zuteilung eines gespendeten Organs an eine empfangende Person erfolgt strikt nach der Organzuteilungsverordnung, die an das Transplantationsgesetz angelegt ist. 
Die Warteliste wird im Wesentlichen nach folgenden Kriterien geführt: 

  • medizinische Dringlichkeit 

  • medizinischer Nutzen 

  • spezifische Prioritätenmerkmale (z. B. Kinder, seltene Blutgruppe) 

  • Wartezeit